Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 107
§ 107 – Änderung nach Streitwertfestsetzung
(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. (2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses. (3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.
Kurz erklärt
- Nach der Kostenfestsetzung kann eine Entscheidung über den Streitwert erfolgen, die die Kostenfestsetzung ändert.
- Auf Antrag kann die Kostenfestsetzung angepasst werden, wenn der Streitwert von der ursprünglichen Berechnung abweicht.
- Der Antrag muss innerhalb eines Monats bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
- Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der Verkündung des neuen Beschlusses über den Streitwert.
- Die Regelungen des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.