Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 308a
§ 308a – Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
(1) Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören. (2) Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter oder Mieter und Untermieter bezüglich der Räumung von Wohnraum.
- Wenn der Räumungsanspruch unbegründet ist, kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
- Das Gericht muss im Urteil angeben, wie lange und unter welchen Bedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird.
- Vor dieser Entscheidung müssen beide Parteien angehört werden.
- Der Beschluss über die Fortsetzung des Mietverhältnisses kann unabhängig angefochten werden.