§ 712 – Schutzantrag des Schuldners
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken. (2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann dem Schuldner erlauben, die Vollstreckung zu verhindern, wenn sie ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt.
- Der Schuldner muss dafür eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung anbieten.
- Wenn der Schuldner dazu nicht in der Lage ist, kann das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
- Der Antrag des Schuldners wird abgelehnt, wenn das Interesse des Gläubigers überwiegt.
- In bestimmten Fällen kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.