Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 916
§ 916 – Arrestanspruch
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
Kurz erklärt
- Der Arrest dient zur Sicherung von Geldforderungen oder verwandten Ansprüchen.
- Er kann sowohl für bewegliches als auch unbewegliches Vermögen angeordnet werden.
- Der Arrest ist zulässig, auch wenn der Anspruch bereits verjährt oder unter Bedingungen steht.
- Eine Bedingung schließt den Arrest nur aus, wenn die Möglichkeit des Eintritts so entfernt ist, dass kein aktueller Vermögenswert besteht.
- Der Arrest schützt die Rechte des Gläubigers während der Zwangsvollstreckung.