Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1044

§ 1044 – Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.

Kurz erklärt

  • Das schiedsrichterliche Verfahren beginnt, wenn der Beklagte den Antrag erhält.
  • Der Antrag muss die Namen der Parteien enthalten.
  • Der Antrag muss den Streitgegenstand angeben.
  • Der Antrag muss auf die Schiedsvereinbarung hinweisen.
  • Es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.