Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1111

§ 1111 – Verfahren

(1) Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. (2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bescheinigungen nach bestimmten EU-Verordnungen werden ohne Anhörung des Schuldners ausgestellt.
  • In bestimmten Fällen kann der Schuldner jedoch vor der Ausstellung gehört werden.
  • Die Bescheinigung muss dem Schuldner automatisch zugestellt werden.
  • Eine Ausnahme besteht, wenn der Antragsteller eine Zustellung an sich selbst beantragt hat.
  • Die Anfechtbarkeit der Entscheidung zur Ausstellung der Bescheinigung folgt den gleichen Regeln wie bei der Vollstreckungsklausel.