Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 291

§ 291 – Offenkundige Tatsachen

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Kurz erklärt

  • Offenkundige Tatsachen sind solche, die allgemein bekannt oder offensichtlich sind.
  • Für diese Tatsachen muss vor Gericht kein Beweis erbracht werden.
  • Das Gericht erkennt diese Tatsachen ohne weitere Beweisführung an.
  • Offenkundigkeit bedeutet, dass die Tatsachen für alle Beteiligten klar erkennbar sind.
  • Diese Regelung vereinfacht den Prozess, da weniger Beweisführung nötig ist.