Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 291
§ 291 – Offenkundige Tatsachen
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Kurz erklärt
- Offenkundige Tatsachen sind solche, die allgemein bekannt oder offensichtlich sind.
- Für diese Tatsachen muss vor Gericht kein Beweis erbracht werden.
- Das Gericht erkennt diese Tatsachen ohne weitere Beweisführung an.
- Offenkundigkeit bedeutet, dass die Tatsachen für alle Beteiligten klar erkennbar sind.
- Diese Regelung vereinfacht den Prozess, da weniger Beweisführung nötig ist.