Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 840

§ 840 – Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; normal normal ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; normal normal ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; normal normal ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und normal normal ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. normal normal normal arabic (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. (3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Kurz erklärt

  • Der Drittschuldner muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses dem Gläubiger mitteilen, ob er die Forderung anerkennt und bereit ist zu zahlen.
  • Er muss auch angeben, ob und welche Ansprüche andere Personen an der Forderung haben und ob die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet wurde.
  • Zudem muss er Informationen über die Unpfändbarkeit des Kontos und ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto oder ein Gemeinschaftskonto handelt, bereitstellen.
  • Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden.
  • Der Drittschuldner kann seine Erklärungen auch beim Gerichtsvollzieher abgeben, und diese müssen in die Zustellungsurkunde aufgenommen und unterschrieben werden.