Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 753a

§ 753a – Vollmachtsnachweis

Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.

Kurz erklärt

  • Bei der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen auf bewegliches Vermögen müssen Bevollmächtigte ihre Vollmacht bestätigen.
  • Es ist nicht notwendig, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
  • Diese Regelung gilt nicht für Anträge nach § 802g.
  • Die Bestätigung der Vollmacht erfolgt gemäß § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4.
  • Die Vorschrift betrifft nur die Durchführung der Zwangsvollstreckung.