Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 753a
§ 753a – Vollmachtsnachweis
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.
Kurz erklärt
- Bei der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen auf bewegliches Vermögen müssen Bevollmächtigte ihre Vollmacht bestätigen.
- Es ist nicht notwendig, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
- Diese Regelung gilt nicht für Anträge nach § 802g.
- Die Bestätigung der Vollmacht erfolgt gemäß § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4.
- Die Vorschrift betrifft nur die Durchführung der Zwangsvollstreckung.