Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 921
§ 921 – Entscheidung über das Arrestgesuch
Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann einen Arrest anordnen, auch wenn der Anspruch nicht ausreichend nachgewiesen ist.
- Voraussetzung für den Arrest ist, dass Sicherheit für mögliche Nachteile des Gegners geleistet wird.
- Das Gericht kann auch bei glaubhaftem Anspruch eine Sicherheitsleistung verlangen.
- Die Sicherheitsleistung dient dem Schutz des Gegners vor möglichen Nachteilen.
- Der Arrest kann also unter bestimmten Bedingungen auch ohne vollständige Beweise angeordnet werden.