Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1067

§ 1067 – Zustellung durch Auslandsvertretungen

(1) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat. (2) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.

Kurz erklärt

  • Zustellungen durch deutsche Auslandsvertretungen nach EU-Verordnung 2020/1784 sind nur in Ausnahmefällen erlaubt.
  • Eine Zustellung an Nicht-Deutsche ist nur möglich, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies nicht ausgeschlossen hat.
  • Zustellungen in Deutschland sind nur zulässig, wenn der Adressat Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.
  • Die Regelungen gelten speziell für Artikel 17 der genannten Verordnung.
  • Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, um eine Zustellung durchzuführen.