§ 949 – Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens
(1) Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen. (2) Zuständige Stelle, an die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Widerrufsformblatt zu übermitteln ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Ist ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat das Amtsgericht nach Satz 1 den Beschluss, durch den das Gericht den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen hat, der Bank im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuzustellen.
Kurz erklärt
- Ein Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann widerrufen werden.
- Der Widerruf erfolgt durch einen Beschluss gemäß einer EU-Verordnung.
- Das zuständige Amtsgericht für den Widerruf ist das, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfindet.
- Bei internationalen Fällen muss das Amtsgericht den Widerrufs-Beschluss der Bank zustellen.
- Dies gilt auch für Beschlüsse aus anderen EU-Mitgliedstaaten.