Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 924

§ 924 – Widerspruch

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. (2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. (3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Gegen einen Beschluss zur Anordnung eines Arrests kann Widerspruch eingelegt werden.
  • Die Partei, die Widerspruch einlegt, muss die Gründe für die Aufhebung des Arrests darlegen.
  • Das Gericht muss einen Termin für eine mündliche Verhandlung festlegen.
  • Bei Amtsgerichten muss der Widerspruch schriftlich oder im Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden.
  • Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung des Arrests, das Gericht kann jedoch eine einstweilige Anordnung treffen.