Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 455

§ 455 – Prozessunfähige

(1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend. (2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.

Kurz erklärt

  • Eine nicht prozessfähige Partei muss durch ihren gesetzlichen Vertreter gehört werden.
  • Bei mehreren gesetzlichen Vertretern gilt eine spezielle Regelung (§ 449).
  • Minderjährige ab 16 Jahren können zu eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen befragt werden.
  • Das Gericht entscheidet, ob eine Befragung dieser Minderjährigen angemessen ist.
  • Das Gleiche gilt für prozessfähige Personen, die durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten werden.