Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 191

§ 191 – Zustellung

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

Kurz erklärt

  • Eine Zustellung kann auf Antrag der Parteien erfolgen.
  • In bestimmten Fällen ist eine Zustellung vorgeschrieben.
  • Die allgemeinen Regeln für die Zustellung durch das Gericht gelten auch hier.
  • Abweichungen von diesen allgemeinen Regeln sind in den folgenden Vorschriften geregelt.
  • Die Vorschriften über die Zustellung gelten entsprechend.