Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 333

§ 333 – Nichtverhandeln der erschienenen Partei

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Kurz erklärt

  • Eine Partei gilt als nicht erschienen, wenn sie zum Termin kommt, aber nicht aktiv am Verfahren teilnimmt.
  • Es reicht nicht aus, nur physisch anwesend zu sein.
  • Die Partei muss sich am Verhandlungsprozess beteiligen.
  • Das Nichterscheinen kann rechtliche Konsequenzen haben.
  • Die Regelung betrifft alle Parteien im Verfahren.