Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 333
§ 333 – Nichtverhandeln der erschienenen Partei
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Kurz erklärt
- Eine Partei gilt als nicht erschienen, wenn sie zum Termin kommt, aber nicht aktiv am Verfahren teilnimmt.
- Es reicht nicht aus, nur physisch anwesend zu sein.
- Die Partei muss sich am Verhandlungsprozess beteiligen.
- Das Nichterscheinen kann rechtliche Konsequenzen haben.
- Die Regelung betrifft alle Parteien im Verfahren.