§ 692 – Mahnbescheid
(1) Der Mahnbescheid enthält: die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; normal normal den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; normal normal die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; normal normal den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat; normal normal für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann, und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sowie Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt; normal normal für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt. normal normal normal arabic (2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.
Kurz erklärt
- Der Mahnbescheid enthält wichtige Informationen über den Antrag und die geltend gemachten Ansprüche.
- Der Antragsgegner wird aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen zu zahlen oder Widerspruch einzulegen.
- Wenn kein Widerspruch erfolgt, kann ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden, der die Zwangsvollstreckung ermöglicht.
- Widersprüche sollten mit einem speziellen Formular erhoben werden, das bei Amtsgerichten erhältlich ist.
- Anstelle einer handschriftlichen Unterschrift ist auch ein Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur ausreichend.