Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 430

§ 430 – Antrag bei Vorlegung durch Dritte

Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.

Kurz erklärt

  • Der Antrag nach § 428 muss begründet werden.
  • Der Beweisführer muss die Anforderungen aus § 424 Nr. 1 bis 3, 5 erfüllen.
  • Zusätzlich muss er nachweisen, dass die Urkunde bei einem Dritten ist.
  • Die Glaubhaftmachung ist notwendig.
  • Es geht um die Vorlage von Beweismitteln in einem bestimmten rechtlichen Kontext.