Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 430
§ 430 – Antrag bei Vorlegung durch Dritte
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
Kurz erklärt
- Der Antrag nach § 428 muss begründet werden.
- Der Beweisführer muss die Anforderungen aus § 424 Nr. 1 bis 3, 5 erfüllen.
- Zusätzlich muss er nachweisen, dass die Urkunde bei einem Dritten ist.
- Die Glaubhaftmachung ist notwendig.
- Es geht um die Vorlage von Beweismitteln in einem bestimmten rechtlichen Kontext.