Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 424

§ 424 – Antrag bei Vorlegung durch Gegner

Der Antrag soll enthalten: die Bezeichnung der Urkunde; normal normal die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen; normal normal die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; normal normal die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; normal normal die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Antrag muss die Urkunde benennen.
  • Es sind die Tatsachen anzugeben, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen.
  • Der Inhalt der Urkunde sollte möglichst vollständig beschrieben werden.
  • Es müssen Umstände angegeben werden, die belegen, dass die Urkunde im Besitz des Gegners ist.
  • Der Grund für die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde muss glaubhaft gemacht werden.