Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 159
§ 159 – Protokollaufnahme
(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.
Kurz erklärt
- Es muss ein Protokoll über die Verhandlung und Beweisaufnahme erstellt werden.
- Ein Urkundsbeamter kann zur Protokollführung hinzugezogen werden, wenn es notwendig ist.
- Die Regelung gilt auch für Verhandlungen außerhalb der Sitzung vor Richtern.
- Protokolle über Güteverhandlungen werden nur auf gemeinsamen Antrag der Parteien erstellt.
- Dies gilt auch für weitere Güteversuche vor einem Güterichter.