Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 412

§ 412 – Neues Gutachten

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann eine neue Begutachtung anordnen, wenn das vorherige Gutachten unzureichend ist.
  • Die neue Begutachtung kann von denselben oder anderen Sachverständigen durchgeführt werden.
  • Wenn ein Sachverständiger nach dem Gutachten abgelehnt wird, kann das Gericht einen anderen Sachverständigen beauftragen.
  • Die Entscheidung über eine neue Begutachtung liegt im Ermessen des Gerichts.
  • Ziel ist es, ein ausreichendes und verlässliches Gutachten zu erhalten.