Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 581
§ 581 – Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. (2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.
Kurz erklärt
- Eine Restitutionsklage ist nur möglich, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.
- Alternativ kann die Klage auch eingereicht werden, wenn ein Strafverfahren aus bestimmten Gründen nicht durchgeführt werden kann.
- Gründe für die Nichtdurchführung dürfen nicht auf Beweisproblemen basieren.
- Der Nachweis der Tatsachen für die Restitutionsklage kann nicht durch Parteivernehmung erbracht werden.
- Die Regelung betrifft spezifische Fälle, die im vorhergehenden Paragraphen aufgeführt sind.