Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 542
§ 542 – Statthaftigkeit der Revision
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
Kurz erklärt
- Die Revision kann gegen Endurteile in der Berufungsinstanz eingelegt werden.
- Es gibt spezielle Vorschriften, die die Revision regeln.
- Urteile über Arrestanordnungen oder einstweilige Verfügungen sind von der Revision ausgeschlossen.
- Auch Urteile zur vorzeitigen Besitzeinweisung im Enteignungs- oder Umlegungsverfahren sind nicht revisionsfähig.
- Diese Regelungen betreffen die Möglichkeiten der Überprüfung von Entscheidungen.