Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 726

§ 726 – Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. (2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

Kurz erklärt

  • Vollstreckbare Ausfertigungen von Urteilen dürfen nur erteilt werden, wenn der Gläubiger den Eintritt einer bestimmten Tatsache durch öffentliche Urkunden beweist.
  • Dies gilt, wenn die Vollstreckung von einer anderen Tatsache abhängt, die nicht die Sicherheitsleistung des Gläubigers betrifft.
  • Wenn die Vollstreckung von einer Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt, ist der Nachweis der Erfüllung oder des Verzugs des Schuldners erforderlich.
  • Der Nachweis ist nur nötig, wenn die Leistung des Schuldners in einer Willenserklärung besteht.
  • Öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden sind für den Beweis erforderlich.