§ 830 – Pfändung einer Hypothekenforderung
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. (2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. (3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
Kurz erklärt
- Für die Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung ist die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger notwendig.
- Bei Zwangsvollstreckung gilt die Übergabe als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief abholt.
- Ist die Übergabe des Hypothekenbriefes nicht möglich, muss die Pfändung im Grundbuch eingetragen werden.
- Die Pfändung gilt auch als wirksam, wenn der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner vor der Übergabe oder Eintragung zugestellt wird.
- Diese Regelungen gelten nicht für die Pfändung bestimmter Ansprüche gemäß § 1159 und bei Sicherungshypotheken gemäß § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.