Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 190
§ 190 – Einheitliche Zustellungsformulare
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Erlaubnis, Regelungen zu erlassen.
- Diese Regelungen sollen die Zustellung von Dokumenten einfacher und einheitlicher machen.
- Die Einführung von Formularen ist Teil dieser Regelungen.
- Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich, bevor die Regelungen in Kraft treten.
- Ziel ist es, den Prozess der Zustellung zu verbessern.