Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 189

§ 189 – Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Kurz erklärt

  • Wenn die Zustellung eines Dokuments nicht nachgewiesen werden kann, ist sie nicht gültig.
  • Bei Verstößen gegen wichtige Zustellungsvorschriften ist das Dokument ebenfalls nicht korrekt zugestellt.
  • Das Dokument gilt als zugestellt, wenn es tatsächlich bei der betreffenden Person angekommen ist.
  • Der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung ist entscheidend.
  • Die gesetzlichen Vorgaben zur Zustellung müssen beachtet werden.