Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 188
§ 188 – Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
Kurz erklärt
- Ein Schriftstück wird als zugestellt betrachtet, wenn ein Monat nach dem Aushang der Benachrichtigung vergangen ist.
- Der Aushang der Benachrichtigung ist der Beginn der Frist.
- Das Prozessgericht hat die Möglichkeit, eine längere Frist festzulegen.
- Die Zustellung erfolgt automatisch nach Ablauf der Frist.
- Es ist wichtig, den Aushang der Benachrichtigung zu beachten.