Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 595
§ 595 – Keine Widerklage; Beweismittel
(1) Widerklagen sind nicht statthaft. (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
Kurz erklärt
- Widerklagen sind nicht erlaubt.
- Nur Urkunden und Anträge auf Parteivernehmung können als Beweismittel verwendet werden.
- Der Beweis für die Echtheit oder Unechtheit von Urkunden ist eingeschränkt.
- Andere Tatsachen, die nicht in § 592 erwähnt sind, können ebenfalls nur durch Urkunden bewiesen werden.
- Urkunden müssen vorgelegt werden, um den Urkundenbeweis zu führen.