Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 552a

§ 552a – Zurückweisungsbeschluss

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Revisionsgericht kann eine Revision zurückweisen.
  • Dies geschieht durch einen einstimmigen Beschluss.
  • Die Rückweisung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind.
  • Das Gericht muss überzeugt sein, dass die Revision keinen Erfolg haben wird.
  • Eine bestimmte Regelung (§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3) gilt auch hier.