Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 304
§ 304 – Zwischenurteil über den Grund
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
Kurz erklärt
- Wenn ein Anspruch inhaltlich und finanziell umstritten ist, kann das Gericht zuerst über den Inhalt entscheiden.
- Das Urteil über den Inhalt gilt als endgültig in Bezug auf Rechtsmittel.
- Wenn das Gericht den Anspruch für berechtigt erklärt, kann es auf Antrag eine Verhandlung über den Betrag anordnen.
- Die Entscheidung über den Grund kann unabhängig von der Entscheidung über den Betrag getroffen werden.
- Das Gericht hat die Möglichkeit, die Verhandlung über den Betrag nach einer positiven Entscheidung über den Grund zu ermöglichen.