Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 730

§ 730 – Anhörung des Schuldners

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann angehört werden.
  • Dies gilt für bestimmte Fälle nach § 726 Abs. 1 und §§ 727 bis 729.
  • Die Anhörung erfolgt vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung.
  • Der Schuldner hat die Möglichkeit, seine Sicht darzulegen.
  • Die Regelung betrifft die Vollstreckung von Ansprüchen.