Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 216
§ 216 – Terminsbestimmung
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist. (2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen. (3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
Kurz erklärt
- Termine werden festgelegt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, die eine mündliche Verhandlung erfordern.
- Der Vorsitzende muss die Termine sofort festlegen.
- Termine dürfen nur in Notfällen auf Sonntage, Feiertage oder Samstage gelegt werden.