Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 529

§ 529 – Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen: die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; normal normal neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. normal normal normal arabic (2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Kurz erklärt

  • Das Berufungsgericht muss die vom ersten Gericht festgestellten Tatsachen berücksichtigen, es sei denn, es gibt Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.
  • Neue Tatsachen können berücksichtigt werden, wenn dies zulässig ist.
  • Ein Verfahrensmangel wird nur geprüft, wenn er ausdrücklich geltend gemacht wurde.
  • Das Berufungsgericht ist nicht an die vorgebrachten Berufungsgründe gebunden.
  • Es gibt spezifische Regeln, wann und wie Mängel im Verfahren berücksichtigt werden.