Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1046

§ 1046 – Klage und Klagebeantwortung

(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Kläger muss seinen Anspruch und die zugrunde liegenden Fakten innerhalb einer festgelegten Frist darlegen.
  • Der Beklagte hat die Möglichkeit, zu den Ansprüchen Stellung zu nehmen.
  • Beide Parteien können relevante Dokumente und Beweismittel einreichen.
  • Änderungen oder Ergänzungen an Klage und Verteidigung sind während des Verfahrens erlaubt, sofern das Schiedsgericht dies genehmigt.
  • Die Regelungen gelten auch für Widerklagen.