Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 82

§ 82 – Geltung für Nebenverfahren

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.

Kurz erklärt

  • Die Vollmacht gilt für den Hauptprozess.
  • Sie umfasst auch die Hauptintervention.
  • Sie bezieht sich auf Verfahren zu Arrest.
  • Sie betrifft Verfahren zu einstweiligen Verfügungen.
  • Alle genannten Verfahren sind durch die Vollmacht abgedeckt.