Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 82
§ 82 – Geltung für Nebenverfahren
Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
Kurz erklärt
- Die Vollmacht gilt für den Hauptprozess.
- Sie umfasst auch die Hauptintervention.
- Sie bezieht sich auf Verfahren zu Arrest.
- Sie betrifft Verfahren zu einstweiligen Verfügungen.
- Alle genannten Verfahren sind durch die Vollmacht abgedeckt.