Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 158
§ 158 – Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.
Kurz erklärt
- Wenn jemand während einer Verhandlung die Ordnung stört, kann diese Person entfernt werden.
- Die Entfernung kann auf Antrag erfolgen.
- Die rechtlichen Konsequenzen sind die gleichen, als hätte die Person freiwillig die Verhandlung verlassen.
- Dies gilt für alle, die an der Verhandlung beteiligt sind.
- Die Regelung sorgt für einen geordneten Ablauf der Verhandlung.