Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 167
§ 167 – Rückwirkung der Zustellung
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Kurz erklärt
- Die Zustellung kann Fristen wahren oder die Verjährung neu beginnen.
- Diese Wirkung tritt ein, wenn der Antrag oder die Erklärung eingeht.
- Die Zustellung muss in naher Zukunft erfolgen.
- Es bezieht sich auf die Paragraphen 204 und 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Die Frist oder Hemmung beginnt also schon mit dem Eingang des Antrags.