Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 168

§ 168 – Aufgaben der Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. (2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

Kurz erklärt

  • Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für die Zustellung von Dokumenten.
  • Zustellungen können durch die Post oder einen Justizbediensteten erfolgen.
  • Die Geschäftsstelle erteilt Aufträge an die Post mit einem speziellen Vordruck.
  • Der Vorsitzende des Gerichts kann auch einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Zustellung beauftragen.
  • Dies kann geschehen, wenn die Zustellung durch die Geschäftsstelle voraussichtlich nicht erfolgreich ist.