Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 36

§ 36 – Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; normal normal wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; normal normal wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; normal normal wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; normal normal wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; normal normal wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. normal normal normal arabic (2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. (3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Kurz erklärt

  • Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das eigentlich zuständige Gericht verhindert ist oder Unklarheit über die Zuständigkeit besteht.
  • Dies gilt auch, wenn mehrere Personen an verschiedenen Gerichten verklagt werden sollen und kein gemeinsamer Gerichtsstand vorhanden ist.
  • Wenn die Klage in einem bestimmten Gerichtsstand erhoben wird, die Sache aber in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt, wird ebenfalls das nächsthöhere Gericht bestimmt.
  • Ist das zuständige Gericht der Bundesgerichtshof, bestimmt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst befasste Gericht gehört.
  • Möchte das Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, muss es die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegen, der dann entscheidet.