§ 163 – Unterschreiben des Protokolls
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war. (2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.
Kurz erklärt
- Das Protokoll muss vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterschrieben werden.
- Wenn das Protokoll teilweise aufgezeichnet wurde, muss der Urkundsbeamte die Richtigkeit prüfen und bestätigen.
- Ist der Vorsitzende verhindert, unterschreibt der älteste beisitzende Richter.
- Wenn nur ein Richter tätig war und dieser verhindert ist, unterschreibt der Urkundsbeamte.
- Der Grund für die Verhinderung muss im Protokoll vermerkt werden.