Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1117
§ 1117 – Vollstreckungsabwehrklage
(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend. (2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Klagen nach § 795 Satz 1 und § 767 unterliegen § 1086 Absatz 1.
- Wenn die Klage gegen die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs gerichtet ist, gilt eine Ausnahme.
- Bei Klagen gegen die Vollstreckung aus einer öffentlichen Urkunde findet § 767 Absatz 2 keine Anwendung.
- Die Regelungen betreffen die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen.
- Es gibt spezifische Vorschriften für verschiedene Arten von Klagen.