Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1117

§ 1117 – Vollstreckungsabwehrklage

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend. (2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Klagen nach § 795 Satz 1 und § 767 unterliegen § 1086 Absatz 1.
  • Wenn die Klage gegen die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs gerichtet ist, gilt eine Ausnahme.
  • Bei Klagen gegen die Vollstreckung aus einer öffentlichen Urkunde findet § 767 Absatz 2 keine Anwendung.
  • Die Regelungen betreffen die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen.
  • Es gibt spezifische Vorschriften für verschiedene Arten von Klagen.