Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 553

§ 553 – Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn die Revision nicht für unzulässig erklärt wird, wird ein Termin für die mündliche Verhandlung festgelegt.
  • Der Termin muss den Parteien mitgeteilt werden.
  • Es gibt eine Frist zwischen der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung.
  • Diese Frist richtet sich nach § 274 Abs. 3.
  • Die Parteien müssen rechtzeitig über den Termin informiert werden.