Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 419
§ 419 – Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet, wie Durchstreichungen oder andere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde beeinflussen.
- Mängel können die Beweiskraft ganz oder teilweise aufheben.
- Die Entscheidung des Gerichts basiert auf dessen freier Überzeugung.
- Es gibt keine festen Regeln, wie Mängel zu bewerten sind.
- Die Beweiskraft kann unterschiedlich stark betroffen sein.