Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 419

§ 419 – Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet, wie Durchstreichungen oder andere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde beeinflussen.
  • Mängel können die Beweiskraft ganz oder teilweise aufheben.
  • Die Entscheidung des Gerichts basiert auf dessen freier Überzeugung.
  • Es gibt keine festen Regeln, wie Mängel zu bewerten sind.
  • Die Beweiskraft kann unterschiedlich stark betroffen sein.