Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 174
§ 174 – Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
Kurz erklärt
- Ein Schriftstück kann an den Adressaten oder dessen Vertreter an der Amtsstelle übergeben werden.
- Der Zustellungsnachweis muss auf dem Schriftstück und in den Akten vermerkt werden.
- Der Vermerk muss das Datum der Aushändigung enthalten.
- Bei Übergabe an einen Vertreter muss vermerkt werden, an wen das Schriftstück übergeben wurde und dass eine Vollmacht vorgelegt wurde.
- Der Bedienstete, der die Aushändigung vornimmt, muss den Vermerk unterschreiben.