Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 956
§ 956 – Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
(1) Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2. (2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.
Kurz erklärt
- Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
- Dies gilt auch für bestimmte Entscheidungen des Gerichts erster Instanz.
- Die sofortige Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erfolgen.
- Die Frist ist eine Notfrist.
- Es sind spezifische Paragraphen genannt, die die Anfechtungsmöglichkeiten regeln.