Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 357

§ 357 – Parteiöffentlichkeit

(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. (2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Kurz erklärt

  • Die Parteien dürfen bei der Beweisaufnahme anwesend sein.
  • Wenn die Beweisaufnahme an ein anderes Gericht oder Mitglied des Prozessgerichts übertragen wird, müssen die Parteien darüber informiert werden.
  • Die Mitteilung über den Termin muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen.
  • Bei postalischer Zustellung gilt die Mitteilung als zugestellt, wenn sie vier Tage nach dem Versand zur Post aufgegeben wurde.
  • Eine Partei kann nachweisen, dass sie die Mitteilung nicht oder verspätet erhalten hat.