Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 918
§ 918 – Arrestgrund bei persönlichem Arrest
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.
Kurz erklärt
- Der persönliche Sicherheitsarrest ist eine rechtliche Maßnahme.
- Er wird nur angewendet, wenn es notwendig ist.
- Ziel ist es, die Zwangsvollstreckung zu sichern.
- Dies betrifft das Vermögen des Schuldners.
- Der Arrest dient dem Schutz vor Verlusten für den Gläubiger.