Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 425
§ 425 – Anordnung der Vorlegung durch Gegner
Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
Kurz erklärt
- Das Gericht prüft, ob die Urkunde für den Fall wichtig ist.
- Wenn ja, und der Gegner zugestimmt hat, dass die Urkunde bei ihm ist, wird sie vorgelegt.
- Auch wenn der Gegner nichts zu dem Antrag sagt, wird die Urkunde vorgelegt.
- Der Antrag muss als begründet angesehen werden.
- Die Vorlegung der Urkunde erfolgt auf Anordnung des Gerichts.