Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 884
§ 884 – Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Schuldner muss eine bestimmte Menge von vertretbaren Sachen oder Wertpapieren liefern.
- Die Regelung aus § 883 Abs. 1 findet Anwendung.
- Vertretbare Sachen sind Dinge, die austauschbar sind.
- Wertpapiere sind Dokumente, die einen bestimmten Wert repräsentieren.
- Die Vorschrift regelt die Pflichten des Schuldners in diesem Kontext.