Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 884

§ 884 – Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss eine bestimmte Menge von vertretbaren Sachen oder Wertpapieren liefern.
  • Die Regelung aus § 883 Abs. 1 findet Anwendung.
  • Vertretbare Sachen sind Dinge, die austauschbar sind.
  • Wertpapiere sind Dokumente, die einen bestimmten Wert repräsentieren.
  • Die Vorschrift regelt die Pflichten des Schuldners in diesem Kontext.